§ 1 Name, Sitz und Zweck des
Vereins |
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Der "Gemeinnützige Verein Kücknitz e.V." ist im Jahre
1911 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Lübeck-Kücknitz und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck unter Nr. 1111
eingetragen. Er versteht sich als Tochterverein der
"Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit"
in Lübeck. |
1.1 |
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er
bezweckt die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten der Verwirklichung gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke, insbesondere für den Stadtteil Kücknitz und Umgebung. |
1.2. |
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-und Umweltschutzes,
die Förderung der Erziehung, der Bildung, des Sports, der
Denkmalpflege, der Heimatpflege, der Heimatkunde und des Brauchtums. |
1.3 |
1.3. Diese Zwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
- die Förderung des Gemeinschaftsgefühls, des gegenseitigen
menschlichen Verstehens, der Nächsten- und Nachbarschaftshilfe,
der staatsbürgerlichen Mitverantwortung und der freiwilligen
ehrenamtlichenkommunalpolitischen Mitarbeit,
- der Bürgerinformationen durch Print- und Webmedien,
- öffentlichen Stadtteilführungen, Kunstausstellungen, Musik-
und anderen Kulturveranstaltungen,
- die Förderung des allgemeinen, wissenschaftlichen,
kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und technischen
Fortschritts,
- die Klärung von Bau- und Verkehrsfragen
- die Unterstützung und Betreuung Hilfsbedürftiger.
- die Förderung der in diesem Sinne tätigen gemeinnützigen
Vereine durch finanzielle Zuwendungen und ideelle
Unterstützung.
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Der Verein ist politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein ist zudem unabhängig von Bindungen und Zielsetzungen
partei-politischer, konfessioneller, rassischer, wirtschaftlicher
und sonstiger Art. Sein Wirken bzw. seine Tätigkeit sind
ausschließlich auf die Förderung der Allgemeinheit, d.h. auf die
Förderung des Gemeinwohls aller Bevölkerungsschichten gerichtet.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung nach
§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag), nach der jeweils gültigen
gesetzlichen Höhe (derzeit bis zu € 500,00 jährlich) gewährt
werden.
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§ 2 Mitgliedschaft |
2.1. |
2.1. Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte und volljährig ist. |
2.2. |
2.2. Andere Vereine, Organisationen, Körperschaften usw. können
dem Gemeinnützigen Verein als korporatives Mitglied beitreten. Sie
werden durch jeweils einen Bevollmächtigten vertreten. |
2.3 |
2.3 Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine
Ausfertigung der Satzung. |
2.4 |
2.4 Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung bestimmt und sind von der Beitragspflicht
befreit.
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§ 3 Aufnahme |
3.1. |
Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand. |
3.2. |
Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand,
der eine endgültige Entscheidung der Jahreshauptversammlung
überlassen kann. |
3.3. |
Der Verein ist nicht verpflichtet, über Aufnahme oder Ablehnung
eine Begründung abzugeben.
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§ 4 Beitrag |
4.1. |
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die
Jahreshauptversammlung. |
4.2. |
Höhere freiwillige Beitragsleistungen als Spende liegen im
Ermessen des Mitglieds. |
4.3. |
Der Jahresbeitrag ist in einer Summe jeweils am 01.März eines
jedes Jahres fällig. Er wird in der Regel durch Bankabruf
eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich, dem Verein eine
entsprechende Einzugsermächtigung schriftlich zu erteilen, wenn es
am Bankabrufverfahren teilnimmt. |
4.4. |
Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen,
sie zu verwenden oder zu verwalten, und zwar sowohl solche von
Mitgliedern, als auch von Nichtmitgliedern. Er kann auch selbst
Zuwendungen vornehmen.
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§ 5 Austritt |
5.1. |
Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. |
5.2. |
Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss
mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden. |
5.3. |
In besonderen Fällen kann der Vorstand den Austritt auch sofort
vornehmen.
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§ 6 Ausschluss |
6.1. |
6.1. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es |
6.1.1. |
6.1.1. das Ansehen des Vereins in gröblicher und ungebührlicher
Weise durch sein Verhalten oder Benehmen herabsetzt, |
6.1.2 |
6.1.2 den Interessen des Vereins bzw. seinem Zweck zuwiderhandelt, |
6.1.3 |
6.1.3 gegen die Satzung verstößt, |
6.1.4 |
6.1.4 trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag
nicht bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlt hat. |
6.2. |
In den Fällen 6.1.1. bis 6.1.3. beschließt eine
Mitgliederversammlung. Im Fall 6.1.4. beschließt der
Gesamtvorstand. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt werden. |
6.3 |
Eine Berufung gegen den Ausschluss ist zulässig und muss
schriftlich erfolgen. Eine endgültige Entscheidung fällt dann die
Jahreshauptversammlung.
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§ 7 Anspruch an das
Vereinsvermögen |
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Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
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§ 8 Vorstand |
8.1. |
Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die 1. Schriftführer/in und
- der/die 1. Kassenführer/in.
Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. |
8.2. |
Der/Die 2. Schriftführer/in, der /die 2. Kassenführer/in und 4
Beisitzer/innen gehören zum erweiterten Vorstand. |
8.3. |
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bilden
zusammen den Gesamtvorstand. |
8.4. |
Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes wird in der ordentlichen
Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre im Jahreswechsel wie folgt
gewählt:
in ungeraden Jahren
1. Vorsitzende/r
1. Schriftführer/in
2. Kassenführer/in
Beisitzer/in 2
Beisitzer/in 4 |
in geraden Jahren
2. Vorsitzende/r
1. Kassenführer/in
2. Schriftführer/in
Beisitzer/in 1
Beisitzer/in 3 |
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8.5 |
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt sein
Stellvertreter, bzw. ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes bis zur Wahl eines Nachfolgers dessen Amt. Notwendige
Nachwahlen erfolgen in der nächsten ordentlichen
Jahreshauptversammlung und gelten für die restliche Wahlzeit. |
8.6 |
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen von 10%
der anwesenden Mitglieder ist die Wahl geheim durchzuführen.
Wiederwahl ist zulässig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen. |
8.7 |
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden. |
8.8 |
Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. |
8.9 |
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich, per Email oder telefonisch gefasst werden. In diesem
Verfahren gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von zwei Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
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§ 9 Jahreshauptversammlung |
9.1. |
Die Jahreshauptversammlung findet im 1.Quartal eines jeden
Kalenderjahres statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand
schriftlich, per Email oder/und mit Veröffentlichung im Internet
einberufen. |
9.2 |
Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der
Jahreshauptversammlung erfolgen. Sie muss die vollständige
Tagesordnung enthalten. |
9.3 |
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht (1 Stimme), das
Stimmrecht ist nicht übertragbar, die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht ist nur für juristische Personen zulässig. |
9.4. |
Bei allen Beschlüssen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit muss nach Unterbrechung erneut abgestimmt werden. |
9.5. |
Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung
oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn sie vorher mit der Tagesordnung angekündigt worden
sind. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedem Mitglied ist die
Möglichkeit zu geben, den Entwurf der Satzungsänderung vorher
einzusehen. |
9.6. |
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend. |
9.7. |
Versammlungsleiter/in ist ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied, im Allgemeinen die/der 1.Vorsitzende. |
9.8. |
Der Jahresbericht und der Kassenbericht sind vom Vorstand zu
erstatten. Über den Voranschlag wird berichtet. Als Geschäftsjahr
gilt das Kalenderjahr. |
9.9. |
Für den Gesamtvorstand ist Entlastung zu beantragen. |
9.10. |
Der Verein hat zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte
Rechnungsprüfer/innen, von denen jeweils eine/r in jedem Jahr neu
zu wählen ist. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer/innen dauert zwei
Jahre, Wiederwahl ist nicht zulässig. |
9.11 |
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
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§ 10 Versammlungen |
10.1. |
Außer der Jahreshauptversammlung finden Mitgliederversammlungen
nach Bedarf statt. |
10.2. |
Zur Einberufung außerordentlicher Versammlungen ist der Vorstand
verpflichtet, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe gewünscht werden. |
10.3. |
Gäste können von den Mitgliedern zu den Versammlungen
eingeführt werden. Sie sind dem/der Versammlungsleiter/in zu
melden.
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§ 11 Protokolle |
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Über die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in und
dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
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§ 12 Auflösung |
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
erfolgen, wenn dies vorher in der Tagesordnung angekündigt worden
ist. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks der gemeinnützigen "Gesellschaft zur
Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit" zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Besteht diese nicht mehr, so darf es nur zu einem
Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich
zugestimmt hat.
Vorstehende Änderung der Satzung (§ 1, 2,4,8,9,10 und § 12)
wurde in der Jahreshauptversammlung vom 04.03.2013
beschlossen.
Lübeck den 04.03.2013
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